OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2005
27 U 85/04
Normen:
InsO § 142 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 397
ZIP 2006, 433
ZInsO 2006, 776
ZfIR 2006, 256
ZfIR 2006, 258
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 654/02

Prüfung der Anfechtbarkeit vorausabgetretener Mieten

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 27 U 85/04

DRsp Nr. 2006/21357

Prüfung der Anfechtbarkeit vorausabgetretener Mieten

1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit vorausabgetretener Mieten ist der Beginn der jeweiligen Monate, auf die sich die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bezieht, der maßgebliche Zeitpunkt. Das gilt auch für die Unmittelbarkeit im Sinne von § 142 InsO. 2. Das bis zur Beschlagnahme lediglich potenzielle Absonderungsrecht des Hypothekengläubigers an den Mieten lässt die Gläubigerbenachteiligung durch die Vorausabtretung noch nicht entfallen. 3. Aufgrund einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen, die Beschlagnahme ersetzenden Vereinbarung über den Einzug und die Verrechnung von Mieten (sog. kalte Zwangsverwaltung) entfällt jedoch die Gläubigerbenachteiligung. Die Vereinbarung wirkt aber nur für die Mieten bis zur Insolvenzeröffnung.

Normenkette:

InsO § 142 ;

Entscheidungsgründe:

A.