OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2005
14 UH 13/05
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 § 5 ; ZPO § 281 § 91a ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 822
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 661 IN 25/05

Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Insolvenzgericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 14 UH 13/05

DRsp Nr. 2005/20137

Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Insolvenzgericht

1. Das angerufene Insolvenzgericht hat von Amts wegen aufzuklären, ob der tatsächliche wirtschaftliche Mittelpunkt des Schuldners in seinem Bezirk liegt. Bevor dies nicht geschehen ist, darf das Verfahren nicht verwiesen werden.2. Weist das Insolvenzgericht darauf hin, dass die Angaben des Schuldners nicht ausreichend sind, um die örtliche Zuständigkeit darzulegen, so hat es gleichzeitig klarzustellen, welche zusätzliche Angaben zu machen sind. Unterlässt es dies, so ist das rechtliche Gehör verletzt.3. Erledigt sich das Antragsverfahren durch Antragsrücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung, so ist eine Verweisung des Verfahrens nur für die Kostenentscheidung nicht statthaft.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 § 5 ; ZPO § 281 § 91a ;

Entscheidungsgründe: