Vorrangig ist zu klären, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist. Das Revisionsverfahren ist dann nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse weder unmittelbar noch mittelbar betrifft. Dies setzt in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls voraus, dass die Forderungsabtretung ohne jede (etwa treuhänderische) Einschränkung rechtswirksam erfolgt ist und eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht kommt.
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