BGH - Hinweisbeschluß vom 19.06.2008
VII ZR 225/07
Normen:
InsO § 129 ; ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1685/01
LG Koblenz, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 462/00

Prüfung der Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien

BGH, Hinweisbeschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen VII ZR 225/07

DRsp Nr. 2008/13018

Prüfung der Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien

Das Revisionsverfahren ist dann nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenmasse weder unmittelbar noch mittelbar betrifft. Dies setzt jedenfalls voraus, dass eine Forderungsabtretung ohne jede (etwa treuhänderische) Einschränkung rechtswirksam erfolgt ist und eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

InsO § 129 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Vorrangig ist zu klären, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist. Das Revisionsverfahren ist dann nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse weder unmittelbar noch mittelbar betrifft. Dies setzt in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls voraus, dass die Forderungsabtretung ohne jede (etwa treuhänderische) Einschränkung rechtswirksam erfolgt ist und eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht kommt.