LG Dortmund, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 278/05
AG Dortmund, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 253 IN 171/03
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht
BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 214/05
DRsp Nr. 2006/20126
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht
»a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entbunden.b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung bestreitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen verweigert.«