BGH - Beschluss vom 08.11.2012
IX ZB 120/11; IX ZA 12/11
Normen:
EuInsVO Art. 26; EuInsVO Art. 34; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 360/09
OLG Stuttgart, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 71/09

Qualifizierung der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung als entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.R. einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 120/11; IX ZA 12/11

DRsp Nr. 2012/22678

Qualifizierung der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung als entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.R. einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.381.152 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 26; EuInsVO Art. 34; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO, ABl. L 12/01 S. 1) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.