Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Forderungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 -
2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdarlehen Anwendung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14).
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
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