OLG Hamburg - Beschluss vom 18.02.2005
12 W 3/04
Normen:
InsO § 148 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 524
ZInsO 2005, 550
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 33/04

Rechte des früheren Prozessbevollmächtigten in der Insolvenz des Mandanten, Zurückbehaltung der Handakte; Ansprüche des früheren Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin wegen Fertigung der Schriftsätze und Kopien

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 12 W 3/04

DRsp Nr. 2006/8961

Rechte des früheren Prozessbevollmächtigten in der Insolvenz des Mandanten, Zurückbehaltung der Handakte; Ansprüche des früheren Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin wegen Fertigung der Schriftsätze und Kopien

1. Der Insolvenzverwalter kann gem. § 148 Abs. 1 InsO von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin die Herausgabe der Handakten verlangen, sofern diese nicht eigene Arbeitsergebnisse des Anwalts enthalten. 2. Dem bisherigen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters auch dann nicht zu, wenn er die Insolvenzschuldnerin wegen laufender Prozesse weiter vertreten und Schriftsätze gefertigt hat. 3. Der frühere Prozessbevollmächtigte kann die Handakte auch nicht im Hinblick auf Gegenansprüche wegen der Erstellung von Ablichtungen von Schriftstücken verweigern, da der Anspruch auf Herausgabe der Handakte durch die Fertigung von Unterlagen für eigene Zwecke des Rechtsanwalts nicht berührt wird.

Normenkette:

InsO § 148 ;

Gründe:

Die zulässige (§ 91a Abs. 2, Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragsgegnern ist im Wesentlichen unbegründet. Allerdings ist eine (weitere) Herabsetzung des Streitwertes geboten.

1.