Die Parteien sind bzw. waren Eigentümer zweier benachbarter Hanggrundstücke. Auf dem früher dem Kläger gehörenden, talwärts gelegenen Grundstück waren entlang der gemeinsamen Grenze Abgrabungen vorgenommen worden, welche die Standfestigkeit eines von dem Beklagten auf seinem Grundstück geplanten Neubaus zu beeinträchtigen drohten. Der Beklagte erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, das dem Kläger aufgab, "durch geeignete Maßnahmen (Schüttung, anderweitige genügende Befestigung)" auf seinem - inzwischen veräußerten - Grundstück "dafür zu sorgen, daß auf dem ... Grundstück des (damaligen) Klägers ... eine (bestimmte) Bodendruckfestigkeit ... erreicht wird." Der Beklagte wurde gemäß § 887 ZPO ermächtigt, auf Kosten des Klägers eine Böschung aufschütten und daran anschließend eine Stützmauer aus Sichtbeton errichten zu lassen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|