Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Die nicht weiter begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm- InsO, § 171 Rn. 37) vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl. Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. §§ 170, 171 Rn. 4; Smid, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO § 171 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO. § 171 Rn. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz S. 400; Mönning, FS Uhlenbruck S. 239, 251; Ehlenz ZInsO 2003, 165, 167).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|