BGH - Beschluss vom 09.06.2005
IX ZB 14/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;

Rechtliches Gehör im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 14/05

DRsp Nr. 2005/9764

Rechtliches Gehör im Insolvenzverfahren

Es verstößt nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Gläubigerin, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden rechtlichen Gehörs des Schuldners aufhebt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1 beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.