I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Januar 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II. Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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