BGH - Urteil vom 13.03.2012
II ZR 50/09
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1052
NJW-RR 2012, 728
WM 2012, 990
ZIP 2012, 1197
ZfBR 2012, 547
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 181/04
OLG Köln, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 142/07

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei wegen Widerspruchs zu einem früheren Vortrag; Anforderungen an einen Schadenersatzanspruch wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme aus einer Garantievereinbarung

BGH, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen II ZR 50/09

DRsp Nr. 2012/8760

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei wegen Widerspruchs zu einem früheren Vortrag; Anforderungen an einen Schadenersatzanspruch wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme aus einer Garantievereinbarung

Ein Gericht darf die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht deshalb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch stehe. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Stahlhandel und in der Stahlverarbeitung tätige GmbH & Co. KG, der Beklagte war bis Anfang Januar 2004 zusammen mit B. W. gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Inanspruchnahme aus einer Garantievereinbarung in Höhe von 3.575.924,77 €.