BSG - Urteil vom 15.09.2016
B 12 R 2/15 R
Normen:
BGB § 611; BGB § 615; InsO § 210; SGB IV § 22; SGB IV § 28h;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
NZA 2017, 1173
NZI 2017, 343
NZI 2017, 797
NZS 2017, 276
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 157/14
SG Mannheim, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2382/10

Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderungen im Insolvenzverfahren nach der Freistellung der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung

BSG, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen B 12 R 2/15 R

DRsp Nr. 2017/1648

Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderungen im Insolvenzverfahren nach der Freistellung der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung

Werden Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung unter Anrechnung auf etwaige anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt, steht es der Geltendmachung von Beitragsforderungen wegen Beschäftigung gegen den Insolvenzverwalter nicht entgegen, dass sich dieser ihnen gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung von Auskünften zu anderweitigem Verdienst beruft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23 090,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615; InsO § 210; SGB IV § 22; SGB IV § 28h;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.