BGH - Beschluss vom 28.06.2012
IX ZB 259/11
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 99
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 262/08
LG Kassel, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 834/10

Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des eigenen Einkommens und Vermögens durch einen Schuldner

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 259/11

DRsp Nr. 2012/22982

Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des eigenen Einkommens und Vermögens durch einen Schuldner

1. Die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Versagung muss im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden; der Antrag ist zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2. Ist dem Schuldner aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Insolvenzgerichts liegen, der Versagungsantrag erst verspätet zugestellt worden, ist seine Stellungnahme zu berücksichtigen, auch wenn diese erst nach Ablauf der anstelle des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Das Insolvenzgericht muss in einem solchen Fall eine weitere Frist zur Stellungnahme einräumen. 3.