BGH - Beschluss vom 24.05.2012
IX ZB 254/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 207;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 358/05
LG Lübeck, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 295/11

Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Angemessenheit der Vergütung zugunsten des Verwalters einer Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 254/11

DRsp Nr. 2012/11090

Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Angemessenheit der Vergütung zugunsten des Verwalters einer Insolvenzmasse

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 207;

Gründe

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.