BGH - Beschluß vom 19.01.2006
IX ZB 143/05
Normen:
InsO § 13 § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 69/05
AG Köln, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IN 186/04

Rechtschutzbedürfnis für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 143/05

DRsp Nr. 2006/2533

Rechtschutzbedürfnis für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfaherns gegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten ist mit §§ 13, 14 InsO nicht vereinbar.

Normenkette:

InsO § 13 § 14 ;

Gründe:

I. Das zu 2 beteiligte Land (fortan: Finanzamt) beantragte am 16. März 2004 wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 24.204,49 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Die Steuerrückstände bezogen sich auf den Zeitraum ab dem Jahr 2001 und waren fällig und vollstreckbar. Dem Antrag waren Vollstreckungsversuche des Finanzamts vorausgegangen, die am 4. Februar 2004 zur Pfändung eines LKW-Aufliegers geführt haben. Dessen Wert sowie die Verwertungsmöglichkeiten sind streitig. Die titulierten Steuerforderungen beruhten auf Schätzungen des Finanzamtes. Nach Abgabe entsprechender Steuererklärungen durch den Schuldner hat das Finanzamt Abänderungsbescheide erlassen. Der Schuldner hat vorgetragen, dass die Rückstände gegenüber dem Finanzamt im März 2005 nur noch 8.758,56 EUR betrügen.

Das Insolvenzgericht hat dem Eröffnungsantrag stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.