I. Mit Beschluß vom 30. April 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag einer Gläubigerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, eine für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse sei nicht vorhanden, so daß der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen gewesen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 34 Abs. 2 InsO) und zulässig (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehalten, weil die Schuldnerin durch den angefochtenen Beschluß in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werde und somit materiell nicht beschwert sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
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