BGH - Beschluß vom 15.07.2004
IX ZB 172/03
Normen:
InsO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1661
MDR 2005, 49
NZI 2004, 625
WM 2004, 1785
ZIP 2004, 1727
ZInsO 2004, 923
ZVI 2004, 754
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 20.06.2003
AG Niebüll,

Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 15.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 172/03

DRsp Nr. 2004/12953

Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden.«

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 30. April 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag einer Gläubigerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, eine für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse sei nicht vorhanden, so daß der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen gewesen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 34 Abs. 2 InsO) und zulässig (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehalten, weil die Schuldnerin durch den angefochtenen Beschluß in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werde und somit materiell nicht beschwert sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.