Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 10. September 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 96/13) wird auf den Antrag der Verfügungsbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 100.000,00 € einstweilen eingestellt.
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