OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2013
5 U 145/13
Normen:
InsO § 245;
Fundstellen:
NZI 2013, 5
NZI 2013, 978
ZIP 2013, 2018
ZIP 2013, 80
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 96/13

Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 5 U 145/13

DRsp Nr. 2013/22127

Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

Auch im Insolvenzverfahren gilt, dass einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden darf, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Vielmehr ist die Relevanz des Vorbringens allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren zu klären (BGH - I ZR 128/11 - 15.11.2012).

Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 10. September 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 96/13) wird auf den Antrag der Verfügungsbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 100.000,00 € einstweilen eingestellt.

Normenkette:

InsO § 245;

Gründe: