Rechtsfolge der Belastung einzelner Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken; Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 167/03
DRsp Nr. 2005/3731
Rechtsfolge der Belastung einzelner Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken; Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
»1. Werden einzelne Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken belastet, so sind die eingetragenen Hypotheken Gesamthypotheken.2. Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek wird mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam und zur Eigentümergrundschuld.3. Liegen bei einer Gesamthypothek im Fall von Bruchteilseigentum die Voraussetzungen des § 88InsO nur hinsichtlich eines Grundstückeigentümers vor, so tritt insoweit die Rechtsfolge des § 868ZPO (Entstehen einer Eigentümergrundschuld) nicht ein.«