BGH - Urteil vom 08.05.2008
IX ZR 229/06
Normen:
InsO § 48 S. 2 ; BGB § 816 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 161/06
LG Erfurt, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1024/05

Rechtsfolgen der Abführung der Umsatzsteuer durch den Insolvenzverwalter nach unberechtigter Veräußerung einer fremden Sache

BGH, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 229/06

DRsp Nr. 2008/11888

Rechtsfolgen der Abführung der Umsatzsteuer durch den Insolvenzverwalter nach unberechtigter Veräußerung einer fremden Sache

»a) Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen.b) Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.«

Normenkette:

InsO § 48 S. 2 ; BGB § 816 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft J. mbH (fortan: Muttergesellschaft), das am 1. April 2004 eröffnet worden ist. Der Beklagte ist als Nachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts C. Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH M., einer hundertprozentigen Tochter der Muttergesellschaft (fortan: Tochtergesellschaft), das am 22. März 2004 eröffnet worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten erfolgreich auf Zahlung von 178.437,25 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen.