OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.2005
5 U 132/05
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 21 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 777
ZVI 2005, 314
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 212/04

Rechtsfolgen der Anordnung eines Verfügungsvorbehalts im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung; Spätere Aufnahme des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 5 U 132/05

DRsp Nr. 2005/20480

Rechtsfolgen der Anordnung eines Verfügungsvorbehalts im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung; Spätere Aufnahme des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz

»1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen, ist das ohne Einfluss auf einen vom Schuldner geführten Rechtsstreit. 2. Richtet sich das Urteil gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter, kann dieser die Entscheidung nur mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz anfechten, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedoch lediglich eine einfache Insolvenzforderung betroffen ist.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 21 ;

Entscheidungsgründe: