BGH - Beschluß vom 29.09.2005
IX ZB 98/05
Normen:
InsO § 208 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.02.2005

Rechtsfolgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 98/05

DRsp Nr. 2005/18320

Rechtsfolgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung.

Normenkette:

InsO § 208 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Februar 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH. Am 6. Februar 2001 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dippoldiswalde wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2003 ab. Ihre Berufung wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 25. März 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; ferner legte es der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten für die zweite Instanz in Höhe von 317,71 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.