ArbG Bonn, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2445/12
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans hinsichtlich Ansprüchen oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen des Eingriffs in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten in der betrieblichen AltersversorgungZulässigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus wichtigem Grund
LAG Köln, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 864/15
DRsp Nr. 2018/10552
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans hinsichtlich Ansprüchen oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen des Eingriffs in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten in der betrieblichen AltersversorgungZulässigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus wichtigem Grund
1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 9). Dies entspricht den Festlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser - wie vorliegend - in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO). Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 764/13 - Rn. 67; BGH 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8).
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