OLG München - Beschluss vom 20.01.2015
5 W 1651/14
Normen:
ZPO § 114; §§ 129 ff. InsO;
Fundstellen:
NZI 2015, 769
NZI 2015, 7
ZIP 2015, 2033
ZInsO 2015, 1444
ZVI 2015, 476
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 60/14

Rechtsfolgen der erfolgreichen InsolvenzanfechtungUmfang des Rückgewähranspruchs des InsolvenzverwaltersBerücksichtigung einer Quotenzahlung

OLG München, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 5 W 1651/14

DRsp Nr. 2015/6973

Rechtsfolgen der erfolgreichen Insolvenzanfechtung Umfang des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters Berücksichtigung einer Quotenzahlung

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Insolvenzverfahren ein Anfechtungsschuldner regelmäßig den gesamten (erfolgreich) angefochtenen Betrag an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Er kann die Zahlung nicht unter Verweis auf eine an ihn zu erbringende Quotenzahlung reduzieren (BGH, Urteil vom 11.06.1992 - IX ZR 147/91).2. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn der angefochtene Betrag ein hohes Vielfaches (hier: rund das 10-fache) des Betrags ist, der zur Begleichung aller vorrangigen und gleichrangigen Forderungen erforderlich ist.3. Sind die vorrangigen Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens und etwaige sonst vorrangige Masseverbindlichkeiten durch die vorhandene Masse gedeckt, kann der einzige Insolvenzgläubiger der Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, nicht im Wege der Anfechtung zu einer Masseerhöhung herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Insolvenzgläubiger nur deswegen einziger Insolvenzgläubiger ist, weil er alle anderen Gläubiger abgefunden hat und deren angemeldete Forderungen an ihn abgetreten wurden.4. Im Fall der Ziffer 3 kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen den einzigen Insolvenzgläubiger nicht in Betracht.

Tenor

I. II. III.