OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.09.2011
10 W 9/11
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 240; InsO § 89; VOB/B § 13 Nr. 5; BGB § 635; BGB § 637;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 109
BauR 2012, 138
NJW-RR 2011, 1589
NZBau 2012, 42
NZI 2011, 907
ZIP 2012, 946
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 111/08

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Hinblick auf ein Vollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO; Vergütungspflicht für Mehrkosten aufgrund nach der Abnahme einer Werkleistung gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 W 9/11

DRsp Nr. 2011/17613

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Hinblick auf ein Vollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO; Vergütungspflicht für Mehrkosten aufgrund nach der Abnahme einer Werkleistung gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen

1. Ein Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der zu vollstreckende Anspruch eine Insolvenzforderung darstellt. Die Zwangsvollstreckung wird vielmehr nach § 89 InsO unzulässig. 2. Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mangelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten. 3. Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich um keine Sowiesokosten, sondern ein dem Besteller verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.