LG Ulm, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 111/08
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Hinblick auf ein Vollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO; Vergütungspflicht für Mehrkosten aufgrund nach der Abnahme einer Werkleistung gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 W 9/11
DRsp Nr. 2011/17613
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Hinblick auf ein Vollstreckungsverfahren gem. § 887ZPO; Vergütungspflicht für Mehrkosten aufgrund nach der Abnahme einer Werkleistung gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen
1. Ein Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240ZPO unterbrochen, wenn der zu vollstreckende Anspruch eine Insolvenzforderung darstellt. Die Zwangsvollstreckung wird vielmehr nach § 89InsO unzulässig.2. Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mangelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.3. Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich um keine Sowiesokosten, sondern ein dem Besteller verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.
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