BGH - Hinweisbeschluß vom 26.02.2007
II ZR 330/05
Normen:
InsO § 178 § 313 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 108/00
LG Rostock, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 538/99

Rechtsfolgen der Feststellung der Klageforderung zur Insolvenztabelle

BGH, Hinweisbeschluß vom 26.02.2007 - Aktenzeichen II ZR 330/05 - Aktenzeichen II ZR 346/03

DRsp Nr. 2007/6065

Rechtsfolgen der Feststellung der Klageforderung zur Insolvenztabelle

Ist die Klageforderung zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden, so wird eine Klage, die denselben Streitgegenstand betrifft, unzulässig.

Normenkette:

InsO § 178 § 313 ;

Gründe:

1. Nachdem die Klägerin die Klageforderung zur Insolvenztabelle angemeldet und der Beklagte - bzw. ein anderer Insolvenzgläubiger - weder in dem Prüfungstermin noch innerhalb eines schriftlichen Verfahrens einen Widerspruch gegen die Forderung erhoben hat, wirkt die Eintragung in die Tabelle für die als festgestellt geltende Forderung gemäß § 178 Abs. 1, 3, § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Klage, die denselben Streitgegenstand betrifft, ist damit unzulässig geworden (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 288 f.; 157, 47, 50).

Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den Titel erschlichen hat und sich deshalb nach Treu und Glauben auf die Rechtskraft nicht berufen kann (vgl. BGHZ 101, 380, 383 ff.; 103, 44, 46 f.; 112, 54, 57; BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; v. 11. Dezember 1995 - II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827), sind von dem Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt worden.