OLG Rostock - Urteil vom 25.04.2002
1 U 108/00
Normen:
BGB § 179 ; BGB § 179 Abs. 1 ; BGB § 179 Abs. 3 ; BGB § 31 ; BGB § 366 ; BGB § 823 Abs. 2 ; HGB § 15 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 103 ; InsO § 80 Abs. 1 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 974
OLGReport-Rostock 2002, 341
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 538/99

Zur Entstehung eines Treueverhältnisses durch eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH und einem Gläubiger

OLG Rostock, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 1 U 108/00

DRsp Nr. 2003/3668

Zur Entstehung eines Treueverhältnisses durch eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH und einem Gläubiger

1. Durch eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem gesamtvertretungsberechtigten einer GmbH und einem Gläubiger kommt wegen fehlender Alleinvertretungsmacht kein wirksames Treueverhältnis zustande.2. Zu den Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze über die Vertreterhaftung gem. § 179 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 179 ; BGB § 179 Abs. 1 ; BGB § 179 Abs. 3 ; BGB § 31 ; BGB § 366 ; BGB § 823 Abs. 2 ; HGB § 15 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 103 ; InsO § 80 Abs. 1 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war bis zum Tod des am 18.07.1997 verstorbenen U I (im folgenden: L.) weiterer unecht gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH (im folgenden: W. GmbH), über deren Vermögen auf Antrag vom 04.11.1999 die Gesamtvollstreckung eröffnet wurde.

Da die W. GmbH eine Rechnung der Klägerin vom 27.06.1997 nicht bezahlen konnte, trafen die Parteien am 09.09.1997 folgende Vereinbarung.

"Die von der Firma erbrachten Planungsleistungen in Höhe von DM 137.134,35 für den Neubau eines Mehrfamlienhauses auf dem Grundstück straße 5 in werden durch die Firma und GmbH aus dem mit der Firma P und IV GmbH zu schließenden Kaufvertrag für das Grundstück straße 5 abgetreten."