Der Beklagte war bis zum Tod des am 18.07.1997 verstorbenen U I (im folgenden: L.) weiterer unecht gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH (im folgenden: W. GmbH), über deren Vermögen auf Antrag vom 04.11.1999 die Gesamtvollstreckung eröffnet wurde.
Da die W. GmbH eine Rechnung der Klägerin vom 27.06.1997 nicht bezahlen konnte, trafen die Parteien am 09.09.1997 folgende Vereinbarung.
"Die von der Firma erbrachten Planungsleistungen in Höhe von DM 137.134,35 für den Neubau eines Mehrfamlienhauses auf dem Grundstück straße 5 in werden durch die Firma und GmbH aus dem mit der Firma P und IV GmbH zu schließenden Kaufvertrag für das Grundstück straße 5 abgetreten."
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