BGH - Beschluß vom 09.02.2006
IX ZB 160/04
Normen:
InsO § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 93 ;
Fundstellen:
BB 2006, 798
BGHReport 2006, 752
DZWIR 2006, 252
MDR 2006, 1188
NJW-RR 2006, 773
NZA 2006, 566
NZI 2006, 295
Rpfleger 2006, 334
WM 2006, 731
ZIP 2006, 576
ZInsO 2006, 320
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 872/04
AG Ingolstadt, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 2123/01

Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 160/04

DRsp Nr. 2006/7408

Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen Forderung zur Insolvenztabelle

»a) Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich "vorläufig" bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG ZIP 1988, 1587, 1589).b) Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle festgestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom anmeldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen.«

Normenkette:

InsO § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 93 ;

Gründe:

I. Mit seiner Klage machte der Kläger Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf eines Sportbootes geltend. Während des Rechtsstreits wurde am 1. April 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten (fortan: Schuldner) eröffnet und der nunmehrige Beklagte (fortan: Beklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Prozessgericht stellte daraufhin die Unterbrechung des Rechtsstreits fest.