I. Mit seiner Klage machte der Kläger Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf eines Sportbootes geltend. Während des Rechtsstreits wurde am 1. April 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten (fortan: Schuldner) eröffnet und der nunmehrige Beklagte (fortan: Beklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Prozessgericht stellte daraufhin die Unterbrechung des Rechtsstreits fest.
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