BGH - Urteil vom 07.12.2006
IX ZR 161/04
Normen:
InsO § 85 Abs. 2 ; BGB § 401 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 326
DZWIR 2007, 211
MDR 2007, 613
NJW-RR 2007, 845
NZI 2007, 173
NotBZ 2007, 258
WM 2007, 406
ZIP 2007, 194
ZInsO 2007, 94
ZVI 2007, 189
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 83/04
LG Stuttgart, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 461/03

Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem Treuhandmodell

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 161/04

DRsp Nr. 2007/688

Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem Treuhandmodell

»a) Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder.b) Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien beauftragten Treuhänder.«

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 2 ; BGB § 401 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Klägerin verlangt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Freigabe eines (Teil-)Betrages von 30.000 Euro, der im Verlauf eines früheren, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits zwischen ihr und der M. GmbH (fortan: Fa. M.) hinterlegt worden ist.