OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2005
25 W 17/05
Normen:
InsO § 93; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4225/00
BGH, IX ZB 199/05,

Rechtsfolgen der Insolvenz einer Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 25 W 17/05

DRsp Nr. 2009/5255

Rechtsfolgen der Insolvenz einer Gesellschaft

Ist über das Vermögen einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so wird hierdurch gem. § 240 ZPO nicht nur ein Rechtsstreit unter Beteiligung der Gesellschaft kraft Gesetzes unterbrochen, sondern im Hinblick auf die Regelung des § 93 InsO auch hinsichtlich der mitverklagten Gesellschafter.

Normenkette:

InsO § 93; ZPO § 240;

Gründe:

I.

Die A GmbH & Co. KG (ursprüngliche Klägerin zu 1.) und die B GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2.; jetzt: C GmbH & Co. KG) hatten sich für die Errichtung des Bauvorhabens "D O1" als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Wegen für dieses Bauvorhaben geforderten Werklohns haben beide im Oktober 2000 (anfangs im Urkundsprozess, von dem sie aber alsbald Abstand nahmen) Klage erhoben gegen die E GmbH & Co. KG (Beklagte zu 1) sowie gegen die beiden Beschwerdegegner. Die letztgenannten waren ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter der E OHG. Diese hatte durch einen Generalübernehmervertrag mit der F mbH (F) die Verpflichtung zur Errichtung eines Multiplex-Kinos mit Nebeneinrichtungen übernommen und dann ihrerseits im Sommer 1998 den das Bauvorhaben "D O1" betreffenden Generalunternehmervertrag (im folgenden: GU-Vertrag) mit den oben genannten Klägerinnen geschlossen.