I.
Die A GmbH & Co. KG (ursprüngliche Klägerin zu 1.) und die B GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2.; jetzt: C GmbH & Co. KG) hatten sich für die Errichtung des Bauvorhabens "D O1" als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Wegen für dieses Bauvorhaben geforderten Werklohns haben beide im Oktober 2000 (anfangs im Urkundsprozess, von dem sie aber alsbald Abstand nahmen) Klage erhoben gegen die E GmbH & Co. KG (Beklagte zu 1) sowie gegen die beiden Beschwerdegegner. Die letztgenannten waren ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter der E OHG. Diese hatte durch einen Generalübernehmervertrag mit der F mbH (F) die Verpflichtung zur Errichtung eines Multiplex-Kinos mit Nebeneinrichtungen übernommen und dann ihrerseits im Sommer 1998 den das Bauvorhaben "D O1" betreffenden Generalunternehmervertrag (im folgenden: GU-Vertrag) mit den oben genannten Klägerinnen geschlossen.
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