OLG Celle - Beschluss vom 10.10.2011
14 W 36/11
Normen:
ZPO § 250; ZPO § 269; InsO § 85;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 10
ZIP 2011, 2127
ZInsO 2013, 295
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 313/06

Rechtsfolgen der Insolvenz einer Partei hinsichtlich der Rechtshängigkeit; Wirksamkeit der Klagerücknahme durch den Insolvenzverwalter

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 14 W 36/11

DRsp Nr. 2011/17586

Rechtsfolgen der Insolvenz einer Partei hinsichtlich der Rechtshängigkeit; Wirksamkeit der Klagerücknahme durch den Insolvenzverwalter

Die Rechtshängigkeit eines Prozesses wird durch die Insolvenz oder das Nichtbetreiben des Verfahrens nicht beseitigt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser das Verfahren aufnimmt. Er kann deshalb insbesondere die Klage zurücknehmen, ohne zuvor den Rechtsstreit aufgenommen zu haben.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 7.242,38 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 250; ZPO § 269; InsO § 85;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits nach einer so bezeichneten Klagerücknahme.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 hat er gegenüber dem Landgericht Folgendes erklärt:

"Aufnahme des Verfahrens und Antrag auf Prozesskostenhilfe