BGH - Urteil vom 21.09.2006
IX ZR 235/04
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 85
DB 2006, 2810
DNotZ 2007, 210
DZWIR 2007, 108
MDR 2007, 490
NJW-RR 2007, 121
NZI 2007, 42
WM 2006, 2184
ZIP 2006, 2176
ZInsO 2006, 1217
ZVI 2006, 582
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 61/04
LG Stendal, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 15/04

Rechtsfolgen der insolvenzrechtlichen Anfechtung einer Abtretung

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 235/04

DRsp Nr. 2006/28376

Rechtsfolgen der insolvenzrechtlichen Anfechtung einer Abtretung

»a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff. InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff. InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.«

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht auf Zahlung von 35.000 EUR Restwerklohn in Anspruch.

Die Beklagte beauftragte im Jahr 2001 die Metallverarbeitung S. (im Folgenden: S) mit der Errichtung einer Produktionshalle. Die S schaltete als Subunternehmerin für die Durchführung der Dacharbeiten die Dach- und Fassadenbau S. GmbH (im Folgenden: AS) ein. Diese wiederum war geschäftlich mit der Klägerin verbunden. Über das Vermögen der S wurde auf Eigenantrag vom 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.