I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-Bau GmbH. Er fordert von der Beklagten, bei der die Schuldnerin ein Kontokorrentkonto unterhielt, die Auszahlung von Geldbeträgen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto gutgeschrieben wurden. Daneben fordert er Feststellungskosten hinsichtlich eines Guthabens der Schuldnerin auf einem Termingeldkonto, das der Beklagten verpfändet war und diese selbst verwertete. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
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