Der Beklagte war an einer M. und E. GmbH und diese war an der Grundstückshandel P. GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Im April 1995 gewährten der Beklagte der GbR ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM und die GbR der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Die Darlehensbeträge sollten dem Erwerb eines Grundstücks in G. dienen. Das der GbR gewährte Darlehen war am 1. Mai 1996 zu tilgen. Die Tilgung des der Schuldnerin gewährten Darlehens sollte bei Eingang der ersten Zahlung für die Teilgrundstücksverkäufe in G. erfolgen. Obwohl das Objekt in G. weiterveräußert wurde, zahlten weder die GbR noch die Schuldnerin die Darlehensbeträge zurück.
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