BGH - Versäumnisurteil vom 11.03.2004
IX ZR 160/02
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ; BGB § 398 § 401 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1411
BGHReport 2004, 1057
DB 2004, 2749
InVo 2004, 408
KTS 2004, 567
MDR 2004, 964
NJW 2005, 512
NJW-RR 2004, 1130
NZI 2004, 372
WM 2004, 1141
ZIP 2004, 1060
ZInsO 2004, 616
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Rechtsfolgen des Ansichziehens einer inkongruenten Sicherung durch den Gläubiger

BGH, Versäumnisurteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen IX ZR 160/02

DRsp Nr. 2004/9244

Rechtsfolgen des Ansichziehens einer inkongruenten Sicherung durch den Gläubiger

»Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.«

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ; BGB § 398 § 401 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war an einer M. und E. GmbH und diese war an der Grundstückshandel P. GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Im April 1995 gewährten der Beklagte der GbR ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM und die GbR der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Die Darlehensbeträge sollten dem Erwerb eines Grundstücks in G. dienen. Das der GbR gewährte Darlehen war am 1. Mai 1996 zu tilgen. Die Tilgung des der Schuldnerin gewährten Darlehens sollte bei Eingang der ersten Zahlung für die Teilgrundstücksverkäufe in G. erfolgen. Obwohl das Objekt in G. weiterveräußert wurde, zahlten weder die GbR noch die Schuldnerin die Darlehensbeträge zurück.