OLG Celle - Urteil vom 19.01.2011
3 U 140/10
Normen:
BGB § 346; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
WM 2011, 456
ZIP 2011, 1164
ZInsO 2012, 1149
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 97/10

Rechtsfolgen des Widerrufs der Restschuldversicherung in der Insolvenz des Darlehensnehmers; Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages

OLG Celle, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 U 140/10

DRsp Nr. 2011/1318

Rechtsfolgen des Widerrufs der Restschuldversicherung in der Insolvenz des Darlehensnehmers; Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages

1. Stellen Darlehensvertrag und Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft dar, führt die nach wirksamem Widerruf der Restschuldversicherung eintretende Saldierung kraft Gesetzes nicht zu einem Zahlungsanspruch des an die Stelle des insolventen Kreditnehmers tretenden Treuhänders, da für diesen kein positiver Saldo verbleibt und insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. 2. Der nach wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages an sich gegebene Anspruch auf Rückgewähr der aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners erbrachten Zins und Tilgungsraten ist durch Aufrechnung der Bank mit ihrem Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta in Höhe des nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwandten Anteils an der Darlehensvaluta erloschen. Der Aufrechnung steht weder die Insolvenz über das Vermögen des Schuldners noch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen, weil mit einer Masseverbindlichkeit aufgerechnet wird und die Wirkung der Aufrechnung bereits vor der Anzeige beim Insolvenzgericht eingetreten ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.