BGH - Beschluß vom 22.01.2004
IX ZR 279/00
Normen:
InsO §§ 132 133 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Rechtsfolgen fehlender Gläubigerbenachteiligungsabsicht

BGH, Beschluß vom 22.01.2004 - Aktenzeichen IX ZR 279/00

DRsp Nr. 2004/1093

Rechtsfolgen fehlender Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Fehlt es an der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, so kommt es nicht darauf an, ob objektiv eine Gläubigerbenachteiligung vorlag.

Normenkette:

InsO §§ 132 133 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Vorinstanz: OLG Brandenburg,