Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
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