BGH - Beschluss vom 19.02.2009
IX ZR 22/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1231
BGHReport 2009, 757
DB 2009, 842
DZWIR 2009, 300
MDR 2009, 712
NZI 2009, 312
WM 2009, 810
ZIP 2009, 728
ZInsO 2009, 717
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 183/06
LG Heilbronn, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 47/06

Rechtshandlung eines Schuldners durch Übergabe eines Schecks an eine anwesende Vollziehungsperson zur Vermeidung eines voraussichtlich erfolglosen Pfändungsversuchs

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 22/07

DRsp Nr. 2009/6832

Rechtshandlung eines Schuldners durch Übergabe eines Schecks an eine anwesende Vollziehungsperson zur Vermeidung eines voraussichtlich erfolglosen Pfändungsversuchs

Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2007 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.257,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.