BGH - Beschluß vom 08.05.2008
IX ZB 195/07
Normen:
InsO § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 6/06
AG Ludwigsburg - 3 IN 274/05-j - 30.9.2005,

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrags

BGH, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 195/07

DRsp Nr. 2008/12150

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrags

Einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, kann in aller Regel das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden (BGH - IX ZB 245/05 - 29.06.2006).

Normenkette:

InsO § 16 ;

Gründe:

Die nach §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).