BGH - Beschluß vom 01.10.2002
IX ZB 53/02
Normen:
InsO §§ 6 7 64 ; InsVV § 9 ; RpflG § 11 ;
Fundstellen:
BB 2003, 72
BGHReport 2003, 204
DZWIR 2003, 116
KTS 2003, 283
MDR 2003, 174
NJW 2003, 210
Rpfleger 2003, 94
ZIP 2002, 2223
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Münster,
AG Münster,

Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses durch den Insolvenzverwalter; Höhe des Vergütungsvorschusses

BGH, Beschluß vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IX ZB 53/02

DRsp Nr. 2002/17861

Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses durch den Insolvenzverwalter; Höhe des Vergütungsvorschusses

»1. Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt. 2. Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.«

Normenkette:

InsO §§ 6 7 64 ; InsVV § 9 ; RpflG § 11 ;

Gründe: