OLG Frankfurt/Main, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 185/04
LG Wiesbaden, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 95/04
Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers; Prämienansprüche des Kautionsversicherers in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 121/05
DRsp Nr. 2006/24439
Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers; Prämienansprüche des Kautionsversicherers in der Insolvenz
»a) Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675BGB.b) Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach § 103InsO zu.c) Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden.d) § 41InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden.«