Rechtsnatur von Zahlungen des Konkursverfahrens auf Masseschulden
BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZR 278/03
DRsp Nr. 2004/2731
Rechtsnatur von Zahlungen des Konkursverfahrens auf Masseschulden
Löst der Konkursverwalter eine persönliche Forderung eines Grundpfandgläubigers des Gemeinschuldners ab, so handelt es sich nicht um eine Leistung eines Dritten i.S. von § 267 ff BGB. Der Konkursverwalter handelt, wenn er mit Massemitteln einen Gläubiger des Gemeinschuldners befriedigt, für diesen und nicht als Dritter.
Die Beschwerde ist nach § 544ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2ZPO).
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