Streitig ist, ob eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aufgrund der Wahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 2 InsO, einen Vertrag nicht zu erfüllen, auf den Zeitpunkt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt, mit der Folge, dass eine Aufrechnung des Finanzamts mit Insolvenzforderungen vorgenommen werden kann oder die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist.
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