BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 20/07
Normen:
InsO § 6 § 7 § 21 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 203
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 24/07
AG Aachen, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IN 9/07

Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sicherungsmaßnahmen nach deren Erledigung

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 20/07

DRsp Nr. 2008/3467

Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sicherungsmaßnahmen nach deren Erledigung

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Rechtmäßigkeit angeordneter Sicherungsmaßnahmen unzulässig.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 21 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen getroffen, unter anderem durch Beschluss vom 24. Januar 2007 eine Kontosperre angeordnet. Die hiergegen von der Schuldnerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2007 zurückgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 3 masseunzulänglich. Mit ihrer am 9. Februar 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. August 2007 begründeten Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Kontosperre.

II. Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f.; HmbKomm-InsO/Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).