BGH - Urteil vom 25.06.2009
IX ZR 154/08
Normen:
StGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 302; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 121/07
LG Frankfurt an der Oder, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 277/06

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

BGH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 154/08

DRsp Nr. 2009/16707

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 302; ZPO § 256;

Tatbestand: