Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Anteilsabtretungsvertrag in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer GmbH
BGH, Urteil vom 29.06.1998 - Aktenzeichen II ZR 353/97
DRsp Nr. 1998/17045
Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Anteilsabtretungsvertrag in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer GmbH
»a) Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis besteht auch dann, wenn über den Anspruch des Gläubigers eine notarielle Urkunde errichtet ist, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.b) Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist bei der Prüfung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen aufgebracht werden kann, auf einen Gesamtvergleich des nach § 33 Abs. 2GmbHG freien Vermögens mit dem Gesamtbetrag der offenen Ansprüche der Gesellschafter abzustellen, die einen Zahlungsanspruch aus einem Anteilsabtretungsvertrag geltend machen.«