OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2022
17 U 110/22
Normen:
§ 47 InsO;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 69/21

Rechtsstellung des Eigentumsvorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers und früheren Eigentümers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 17 U 110/22

DRsp Nr. 2023/1120

Rechtsstellung des Eigentumsvorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers und früheren Eigentümers

Der Eigentümer ist regelmäßig zur Aussonderung eines Gegenstandes gemäß. § 47 InsO berechtigt, den der spätere Insolvenzschuldner an den Eigentümer verkauft und der Eigentümer sogleich unter Vereinbarung von Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt an den späteren Insolvenzschuldner zurückverkauft hat.

Tenor

Die gegen das am 13. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 47 InsO;

Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.