OLG Dresden - Urteil vom 11.01.2007
13 U 2119/05
Normen:
InsO § 41 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2007, 640
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5200/04

Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 13 U 2119/05

DRsp Nr. 2007/11370

Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Wird ein Kautionsversicherer aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, so steht ihm in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretenen, vom Insolvenzverwalter eingezogenen Festgeldguthaben zu.

Normenkette:

InsO § 41 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrte ursprünglich Auszahlung der ihr zur Sicherheit abgetretenen und vom Beklagten eingezogenen Festgeldguthaben der .....................B........... GmbH - im Folgenden: Schuldnerin - in Höhe von 81.366,99 EUR (90.110,08 EUR abzüglich Verwertungskosten in Höhe von 8.743,09 EUR) sowie Zahlung von Prämien in Höhe von 7.035,38 EUR. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).