BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZB 4/03
Normen:
KWG § 37 (i.d.F. v. 9.9.1998) ; InsO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2145
BGHReport 2003, 1306
BKR 2003, 757
InVo 2004, 102
MDR 2004, 174
NJW-RR 2003, 1630
NZI 2003, 645
WM 2003, 1800
ZIP 2003, 1641
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten Abwicklers

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZB 4/03

DRsp Nr. 2003/11037

Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten Abwicklers

»Der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellte Abwickler war auch schon vor der Einführung des § 37 Abs. 2 KWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 2010) zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des unerlaubte Bankgeschäfte betreibenden Unternehmens befugt. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen neben den unerlaubten Bankgeschäften auch Geschäfte betreibt, auf die sich der Aufgabenbereich des Abwicklers nicht erstreckt.«

Normenkette:

KWG § 37 (i.d.F. v. 9.9.1998) ; InsO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, befaßt sich mit der Erarbeitung und Vermarktung von Konzepten zur Vermögensentwicklung, der Vermögensbetreuung und der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Ihren Kunden bot sie unter anderem ein Anlagemodell an, bei dem diese einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: stille GbR) beitraten, die ihrerseits als stille Gesellschafterin an der Schuldnerin beteiligt ist. Die Kunden erklärten bei Vertragsschluß einen Rangrücktritt; danach sollte die Einlage aus den nach Abzug sonstiger Verbindlichkeiten verbleibenden Überschüssen der Schuldnerin zurückgewährt werden (Ziff. 8 des Beteiligungsvertrages der stillen GbR mit der Schuldnerin).