OLG Dresden - Urteil vom 29.06.2016
13 U 1665/15
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2133
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 571/14

Rechtstellung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung des Erblassers in der Nachlassinsolvenz

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 13 U 1665/15

DRsp Nr. 2018/11065

Rechtstellung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung des Erblassers in der Nachlassinsolvenz

Liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129, 134, 143 InsO vor, kann der gutgläubige Empfänger der unentgeltlichen Leistung gegen den Anspruch einwenden, er sei durch die Leistung nicht mehr bereichert. Den ihm obliegenden Nachweis der Entreicherung kann er auch dadurch führen, dass sein gesamtes Aktivvermögen soweit abgesunken ist, dass es den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt.

1. Die Zuwendung des Bezugsrechts einer Kapitallebensversicherung stellt eine unentgeltliche Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO dar. 2. Gem. § 140 Abs. 1 InsO i.V. mit § 166 Abs. 2 VVG a.F. tritt die rechtliche Wirkung der Zuwendung mit dem Tod des Erblassers ein. 3. Der gutgläubige Erwerber einer Zuwendung kann sich gem. § 143 Abs. 2 S. 1 InsO auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 4. Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Empfängers liegt beim Insolvenzverwalter.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 02.10.2015, Az. 1 O 571/14, die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.